§ 116 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 116 GNotKG Freiwillige Versteigerung von Grundstücken

§ 116 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist der Geschäftswert nach dem Wert der zu versteigernden Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte zu bemessen für 1. die Verfahrensgebühr, 2. die Gebühr für die Aufnahme einer Schätzung und 3. die Gebühr für die Abhaltung eines Versteigerungstermins. (2) Bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke wird die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags für jeden Ersteher nach der Summe seiner Gebote erhoben; ist der zusammengerechnete Wert der ihm zugeschlagenen Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte höher, so ist dieser maßgebend.