(1) 1Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. 2Sie ergeben sich aus Anlage 1. (2) 1Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. 2Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. 3Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1. (3) 1Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit 1. einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert, 2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst. 2Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde. (4) 1Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 oder einer entsprechenden strukturellen Änderung der höchstens zu berücksichtigenden Miete oder Belastung auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. 2Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen. (4 a) 1Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. 2Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu §
Mietenstufe Mietenniveau I niedriger als minus 15 Prozent II minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent III minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent IV 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent V 15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent VI 25 Prozent bis niedriger als 35 Prozent VII 35 Prozent und höher
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung in Euro | Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente in Euro | Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro |
---|---|---|---|
1 | 14,40 | 96 | 110,40 |
2 | 18,60 | 124 | 142,60 |
3 | 22,20 | 148 | 170,20 |
4 | 25,80 | 172 | 197,80 |
5 | 29,40 | 196 | 225,40 |
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | 3,60 | 24 | 27,60 |
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Als Klimakomponente zu berücksichtigender Zuschlag zu den Höchstbeträgen nach § 12 Absatz 1 in Euro |
---|---|
1 | 19,20 |
2 | 24,80 |
3 | 29,60 |
4 | 34,40 |
5 | 39,20 |
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | 4,80 |