§ 121 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 121 GNotKG Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen

§ 121 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.