§ 122 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 122 GNotKG Rangbescheinigung

§ 122 Rangbescheinigung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Geschäftswert einer Mitteilung über die dem Grundbuchamt bei Einreichung eines Antrags vorliegenden weiteren Anträge einschließlich des sich daraus ergebenden Rangs für das beantragte Recht (Rangbescheinigung) ist der Wert des beantragten Rechts.