§ 136 a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
1Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. 2§ 127 a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.