§ 137 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 137 SGB VI Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

§ 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen 1. einer Kindererziehung, 2. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes, 3. eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren. 2Die Rentenversicherung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn der Erwerbsschadensausgleich für eine Beschäftigung gewährt wird, für die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt werden.