(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. 2Dazu gehören: 1. Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, Europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, Abstimmung mit dem verfahrensführenden Träger der Rentenversicherung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundessozialgericht, 2. Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmäßigen Informationen zur Alterssicherung für Arbeitgeber, Versicherte und Rentner und der Grundsätze für regionale Broschüren, 3. Statistik, 4. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung aus den Bereichen a) Rehabilitation und Teilhabe, b) Sozialmedizin, c) Versicherung, d) Beitrag, e) Beitragsüberwachung, f) Rente, g) Auslandsrecht, Sozialversicherungsabkommen, Recht der Europäischen Union, soweit es die Rentenversicherung betrifft, 5. Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen den Trägern, insbesondere Erlass von Rahmenrichtlinien für Aufbau und Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten, 6. Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation, das Personalwesen und Investitionen unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger, 7. Grundsätze und Steuerung der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System, 8. Koordinierung der Planung von Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs- und Belegungsplanung, 9. Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung und Servicefunktionen, 10. Funktion zur Registrierung und Authentifizierung für die elektronischen Serviceangebote der Rentenversicherung, 11. Funktion als Signaturstelle, 12. Grundsätze für die Aus- und Fortbildung, 13. Grundsätze der Organisation und Aufgabenzuweisung der Auskunfts- und Beratungsstellen, 14. Bereitstellung von Informationen für die Träger der Rentenversicherung, 15. Forschung im Bereich der Alterssicherung und der Rehabilitation und 16. Treuhänderschaft gemäß dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel