(1) Bei der erstmaligen Feststellung des regionalen Versorgungsgrades in der Arztgruppe der Hausärzte werden die der Arztgruppe der Hausärzte gemäß § 4 zuzuordnenden Ärzte zum Stand vom 31. Dezember 2000 erfasst. (2) Hausärzte, welche zu diesem Stichtag der Arztgruppe der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zuzuordnen sind, werden nicht, Hausärzte, welche zu diesem Stichtag der Arztgruppe der überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte zuzuordnen sind, werden mit dem Faktor 0,3 erfasst. (3) Hausärzte, welche neben der Hausarztfunktion eine fachärztliche Tätigkeit unter einer weiteren Facharztbezeichnung wahrnehmen, werden mit dem Faktor 0,5 erfasst.