Ergibt der danach vorzunehmende Vergleich zwischen der für den Planungsbereich maßgeblichen Allgemeinen Verhältniszahl für die Arztgruppe und der für den Planungsbereich ermittelten örtlichen Verhältniszahl eine Überschreitung von 10 v. H. (die Allgemeine Verhältniszahl ist um 10 Prozentpunkte größer als die örtliche Einwohner/Arztrelation), so ist grundsätzlich von Überversorgung auszugehen, sofern nicht nach den Nrn. 16 und 17 der bisherigen Fassung oder nach den §§ 15 bis 17 eine entsprechende Korrektur vorzunehmen ist.