§ 155 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 140 vom 12.05.2026

§ 155 SGB VII Beiträge nach der Zahl der Versicherten

§ 155 Beiträge nach der Zahl der Versicherten

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

1Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. 2Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. 3§ 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.