§ 156 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 140 vom 12.05.2026

§ 156 SGB VII Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt

§ 156 Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Die Satzung kann bestimmen, daß das für die Berechnung der Beiträge maßgebende Arbeitsentgelt nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder den für die jeweiligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durchschnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden berechnet wird; als Entgelt für die Arbeitsstunde kann höchstens der 2100. Teil der Bezugsgröße bestimmt werden.