§ 16 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 107 vom 16.04.2026

§ 16 SGB III Arbeitslose

§ 16 Arbeitslose

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und 3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. (2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.