§ 17 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
4. Abschnitt: Feststellung von Überversorgung

§ 17 BedplanR Berücksichtigung von Anrechnungsfaktoren bei Zulassungen und Anstellungen

§ 17 Berücksichtigung von Anrechnungsfaktoren bei Zulassungen und Anstellungen

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

(1) Ärzte, welche als Vertragsarzt für zwei Gebiete zugelassen sind, werden bei Feststellungen zum örtlichen Versorgungsgrad der jeweiligen Arztgruppe mit dem Faktor 0,5 zugerechnet. (2) Ärzte, welche durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss ihren Versorgungsauftrag auf die Hälfte gemäß § 19 a Abs. 2 Ärzte-ZV beschränkt haben oder bei denen der Zulassungsausschuss die hälftige Entziehung der Zulassung beschlossen hat, werden mit dem Faktor 0,5 erfasst. (3) Angestellte Ärzte eines Vertragsarztes nach § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V und die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte werden entsprechend ihrer Arbeitszeit mit den Anrechnungsfaktoren nach §§ 23 i und 38 auf den Versorgungsgrad angerechnet. (4) Endet die Leistungsbegrenzung nach § 23 bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen durch die Anordnung des Landesausschusses nach § 16 b Abs. 3 und 4 Ärzte-ZV, wird der angestellte Arzt eines Vertragsarztes oder eines medizinischen Versorgungszentrums bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nach dem Anrechnungsfaktor gemäß Absatz 3 berücksichtigt.