Überschreitet der nach den vorstehenden Bestimmungen korrigierte örtliche Versorgungsgrad als örtliche Verhältniszahl die Allgemeine Verhältniszahl um 10 v. H. - dies ist der Fall, wenn die Allgemeine Verhältniszahl um 10 Prozentpunkte größer ist als die örtliche Einwohner/Arztrelation -, so liegt Überversorgung vor.