§ 171 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 171 SGB III Verfügungen über das Insolvenzgeld

§ 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. 2Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.