§ 18 g Angabe der Versicherungsnummer
SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )
1Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach § 18 f zugelassene Verarbeitung verpflichtet werden soll, sind unwirksam. 2Eine befugte Übermittlung der Versicherungsnummer begründet kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen als den in § 18 f genannten Fällen zu speichern.
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