§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.