§ 189 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 189 BRAO Einberufung der Hauptversammlung

§ 189 Einberufung der Hauptversammlung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. 2Der Präsident muß die Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Hauptversammlung behandelt werden soll. (2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben. (3) 1Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem sie zusammentreten soll, einzuberufen. 2Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. (4) In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit kürzerer Frist einberufen. (5) 1Die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer kann in entsprechender Anwendung des § 86 a Absatz 2 vorsehen, dass die Hauptversammlung auch als hybride oder virtuelle Hauptversammlung stattfinden kann. 2In diesem Fall gilt § 86 a Absatz 3 entsprechend.