§ 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.