§ 193 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 193 SGB VI Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

§ 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6 a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.