§ 192 b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
(1) Bei früheren Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.(2) § 28 a Absatz 5, § 28 b Absatz 1, die §§ 28 c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.