§ 194 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 194 SGG (Mehrere Kostenpflichtige)

§ 194 (Mehrere Kostenpflichtige)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.