§ 195 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Krankenhausreformanpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 98 vom 09.04.2026

§ 195 SGG (Kostentragung bei Erledigung durch Vergleich)

§ 195 (Kostentragung bei Erledigung durch Vergleich)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.