§ 2 a SchwarzArbG
FNA: 453-22
Fassung vom: 23.07.2004
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Tariftreuegesetz, BGBl. I Nr. 119 vom 27.04.2026

§ 2 a SchwarzArbG Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

§ 2 a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

SchwarzArbG ( Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz )

(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen: 1. im Baugewerbe, 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 3. im Personenbeförderungsgewerbe, 4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste, 5. im Schaustellergewerbe, 6. im Gebäudereinigungsgewerbe, 7. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, 8. in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, 9. im Prostitutionsgewerbe, 10. im Wach- und Sicherheitsgewerbe, 11. im Friseur- und Kosmetikgewerbe. (2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Absatz 1 vorzulegen. (3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3.