§ 2 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 2 BGB Eintritt der Volljährigkeit

§ 2 Eintritt der Volljährigkeit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.