(1) 1Forderungen nach § 1 werden im Verwaltungswege vollstreckt. 2Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. 3§ 240 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 4Als Tag der Fälligkeit gilt der Tag des Eingangs des Ersuchens bei der in § 2 Abs. 2 genannten Behörde. (2) 1Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung und Sicherungsmaßnahmen werden vom Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Bundeszentralamt für Steuern sowie für den Bereich der Zollverwaltung von einer vom Bundesministerium der Finanzen nach § 8 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes bestimmten Zentralstelle auf ihre Zulässigkeit nach den Richtlinien