§ 20 KSVG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Drittes Kapitel Auskunfts- und Meldepflichten
Zweiter Abschnitt Beitragsanteile des Versicherten
Zweiter Unterabschnitt Beitragsverfahren

§ 20 KSVG (Jährliche Abrechnung)

§ 20 (Jährliche Abrechnung)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

1Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. 2Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung.