§ 21 KSVG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Drittes Kapitel Auskunfts- und Meldepflichten
Zweiter Abschnitt Beitragsanteile des Versicherten
Dritter Unterabschnitt Erstattungen

§ 21 KSVG (Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beitragsanteile)

§ 21 (Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beitragsanteile)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) 1Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile zu erstatten. 2§ 26 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile mit künftigen Ansprüchen auf Beitragsanteile verrechnen. (3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.