Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 6 Verwaltungsverfahren, Rechtsweg

§ 20 SchwarzArbG Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen

§ 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen

SchwarzArbG ( Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz )

Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.