§ 218 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 218 StPO Ladung des Verteidigers

§ 218 Ladung des Verteidigers

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. 2§ 217 gilt entsprechend.