§ 219 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 219 StPO Beweisanträge des Angeklagten

§ 219 Beweisanträge des Angeklagten

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. 2Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen. (2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.