Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel Zweiter Teil Besondere Vorschriften Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Aktiengesellschaft ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.