Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel Zweiter Teil Besondere Vorschriften Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
Die §§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft nicht anzuwenden.