§ 260 a StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 260 a StGB Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

§ 260 a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) weggefallen