§ 260 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 260 StGB Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) weggefallen