§ 28 c SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 30.05.2024

§ 28 c SGB IV Verordnungsermächtigung

§ 28 c Verordnungsermächtigung

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und Beitragsverfahren zu bestimmen, insbesondere 1. die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise, 2. die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung, 3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind, 4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten, 5. unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind, 6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird, 7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.