§ 28 SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 63 vom 25.02.2025

§ 28 SGB IV Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs

§ 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann 1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen, 2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.