§ 30 KSVG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Drittes Kapitel Auskunfts- und Meldepflichten
Dritter Abschnitt Künstlersozialabgabe
Dritter Unterabschnitt Melde- und Abgabeverfahren

§ 30 KSVG (Säumniszuschlag)

§ 30 (Säumniszuschlag)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Säumniszuschläge auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen sowie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstlersozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.