§ 31 a RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025

§ 31 a RVG Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 31 a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

1Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39 b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. 2§ 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.