§ 31 b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )
Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.
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