§ 31 WoGG
FNA: 8601-3
Fassung vom: 24.09.2008
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 22.12.2023

§ 31 WoGG Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides

§ 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides

WoGG ( Wohngeldgesetz )

1Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohngeldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. 2Im Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.