§ 32 WoGG
FNA: 8601-3
Fassung vom: 24.09.2008
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 22.12.2023

§ 32 WoGG Erstattung des Wohngeldes durch den Bund

§ 32 Erstattung des Wohngeldes durch den Bund

WoGG ( Wohngeldgesetz )

Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstatten.