§ 310 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. I Nr. 371 vom 22.12.2025

§ 310 SGB III Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit

§ 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.