§ 317 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 317 SGB III Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld

§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.