§ 33 KSVG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Drittes Kapitel Auskunfts- und Meldepflichten
Dritter Abschnitt Künstlersozialabgabe
Vierter Unterabschnitt Erstattungen

§ 33 KSVG (Erstattungen)

§ 33 (Erstattungen)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Künstlersozialabgabe zu erstatten. (2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichtete Künstlersozialabgabe mit künftigen Ansprüchen auf Künstlersozialabgabe oder Vorauszahlungen verrechnen. (3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.