§ 338 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. I Nr. 371 vom 22.12.2025

§ 338 SGB III Allgemeine Berechnungsgrundsätze

§ 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (3) weggefallen (4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.