§ 342 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 342 FamFG Begriffsbestimmung

§ 342 Begriffsbestimmung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die 1. die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen, 2. die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften, 3. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen, 4. die Ermittlung der Erben, 5. die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind, 6. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse, 7. die Testamentsvollstreckung, 8. die Nachlassverwaltung sowie 9. sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben betreffen. (2) Teilungssachen sind 1. die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts zu erledigen haben, nachdem eine eheliche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet wurde, und 2. Verfahren betreffend Zeugnisse über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie nach den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.