§ 342 k HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 342 k HGB Weglassen nachteiliger Angaben

§ 342 k Weglassen nachteiliger Angaben

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Angaben nach § 342 h Absatz 1 und 2 müssen nicht in den Ertragsteuerinformationsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung den Unternehmen, auf die sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. 2Satz 1 gilt nicht für Angaben, die sich auf die in § 342 i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Steuerhoheitsgebiete beziehen. (2) 1Wenn Absatz 1 Satz 1 angewendet wird, so ist dies im Ertragsteuerinformationsbericht anzugeben und gebührend zu begründen. 2Die nicht aufgenommenen Angaben sind spätestens in den Ertragsteuerinformationsbericht aufzunehmen, der für das vierte Geschäftsjahr nach dem Berichtszeitraum erstellt wird.