§ 345 b SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 345 b SGB III Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

§ 345 b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme 1. weggefallen 2. in Fällen des § 28 a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße, 3. in Fällen des § 28 a Absatz 1 Nummer 4 und 5 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. 2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28 a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.