§ 348 Erfüllung Zug-um-Zug
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. 2Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
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